Strafen: Neue Regeln für Gartenbesitzer – „Auch beim Trampolin“

In einem großzügig umzäunten großen Garten steht ein großes Trampolin, das mit einem Netz umspannt ist. In diesem befinden sich viele Spielzeuge von Kindern. Im Hintergrund ist eine Nestschaukel angebracht.
Symbolbild © imago/MiS

Als Gartenbesitzer sollte man wissen, dass es einige Regeln gibt, an die man sich halten muss – und diese gelten auch fürs Trampolin. Verstößt man dagegen, können Strafen drohen.

Als Mieter oder Hausbesitzer einen eigenen Garten zur Verfügung zu haben, ist der Traum vieler Menschen. Doch es gibt auch bestimmte Regeln, an die man sich als Gartenbesitzer halten muss. Und diese gelten auch für das bei Familien so beliebte Trampolin.

Regeln für Gartenbesitzer gelten auch für das Trampolin

Gerade Familien mit kleinen und größeren Kindern freuen sich, wenn sie ein Trampolin ihr Eigen nennen dürfen. Ist das Spielgerät sorgfältig geprüft und mit einem Netz umzäunt, steht dem Spielspaß für Groß und Klein eigentlich nichts mehr im Wege. Oder doch? Wie für alles gibt es auch in diesem Fall Regeln, an die sich Gartenbesitzer halten müssen. Klingt grotesk, ist aber durchaus vernünftig.

An diese Regeln müssen sich Gartenbesitzer auch für das Trampolin halten

Wie bei allen Dingen, die man als Hausbesitzer oder Mieter in seinem eigenen Garten veranstaltet, darf es niemanden aus der Nachbarschaft stören. Dazu zählt auch das Springen auf dem Trampolin. Da dieses Vergnügen insbesondere mit Kindern eine durchaus laute Angelegenheit werden kann, darf dies zum Beispiel nicht zwischen 22 und 7 Uhr morgens stattfinden. Dasselbe gilt für die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr. Hier muss das Springen auf dem Trampolin leider unterbrochen werden. Hat man den Garten gemietet, muss man außerdem darauf achten, dass durch das Trampolin der Untergrund keinen Schaden nimmt. Ansonsten muss man für die Schäden als Mieter aufkommen.

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Außerdem muss man zuvor genau in Erfahrung bringen, ob man als Mieter überhaupt ein Trampolin aufstellen darf. Haben nämlich mehrere Mietparteien das Nutzungsrecht an dem Garten, müssen die anderen Mieter gefragt werden, ob sie etwas gegen das Trampolin einzuwenden haben. Hat man das alleinige Nutzungsrecht, gilt dies natürlich nicht. Wer ein Haus sein Eigen nennt, muss selbstverständlich niemanden um Erlaubnis bitten. Anders sieht es aus, wenn der Garten nicht die notwendige Größe besitzt und das Grundstück wie bei einem Reihenhaus direkt an das Nachbargrundstück grenzt. Dann sollten die Nachbarn im Vorhinein gefragt werden.