Neues Gegenstandsverbot auf Reisen kommt – “Viele ahnungslos”

Ein Mann lädt gerade einen großen, schwer wirkenden schwarzen Koffer in den Kofferraum seines Autos ein. Die Tür zum Kofferraum steht offen und der Mann versucht alleine das Gepäckstück, wahrscheinlich für einen Urlaub, ins Auto zu hieven.
Symbolbild © istockphoto/KatarzynaBialasiewicz

Vor Reiseantritt gilt es erst einmal, die Koffer und Taschen zu packen und möglichst nichts zu vergessen. Doch ein neues Gegenstandsverbot auf Reisen sorgt für Verwirrung. Es ist Zeit, zu klären, was schon verboten und was noch erlaubt ist.

Im Urlaub, sei es in Deutschland oder dem europäischen oder internationalen Ausland, will man möglichst alles Wichtige dabei haben. Viele packen deshalb lieber zu viel, als zu wenig ein. Doch nun sollte man dies besser zweimal überlegen, denn durch eine neue Vorschrift gilt ein neues Gegenstandsverbot auf Reisen, worüber viele noch im Unklaren sind.

Dieses sehr spezielle Verbot überrascht, hat aber tatsächlich gute Gründe

Auf Flugreisen gelten, wie jeder weiß, strenge Vorschriften für das Mitführen von Gegenständen, insbesondere aus Sicherheitsgründen. Ein neues, überraschendes Verbot betrifft nun das getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss, bekannt als Kopra. Dieses beliebte Superfood, das viele Reisende in und aus exotischen Ländern gern als gesunden Snack im Handgepäck mitnehmen, wird inzwischen von der International Air Transport Association (IATA) als Gefahrengut eingestuft. Der Hintergrund dafür ist, dass der hohe Ölgehalt in der Kokosnuss die gesamte Frucht leicht entflammbar macht. So reicht schon der geringste, winzig kleine Funke, um den feinen Staub der Kopra zu entzünden.

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Die Einstufung in die Gefahrgutklasse vier, in der sich auch Gegenstände wie Streichhölzer oder Feuerzeuge befinden, zeigt somit die Ernsthaftigkeit dieser Maßnahme. Dieses Verbot ist auch verbindlich und betrifft sowohl das Aufgabegepäck als auch das Handgepäck. Und das sogar, obwohl die Gefahrgutlisten der IATA nicht öffentlich zugänglich sind. Diese neue Regelung überrascht verständlicherweise viele gesundheitsbewusst snackende Reisende. Es zeigt aber trotzdem die Notwendigkeit, sich über die aktuellen Bestimmungen im Flugverkehr gut zu informieren.

Diese Alternativen im Gepäck sind ungefährlich und erlaubt

Trotz des Verbots von getrocknetem Kokosnussfleisch müssen Fans und Genießer dieser exotischen Frucht nicht komplett auf den Genuss verzichten. Produkte auf Basis der Kokosnuss, wie Kokoswasser und Kokosmilch, dürfen weiterhin mit an Bord. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie gut und sicher verpackt sein müssen. Denn die Versiegelung dieser Produkte minimiert die Brandgefahr erheblich.

Dennoch müssen Passagiere auch hier auf die immer gültigen spezifischen Vorschriften für Flüssigkeiten im Handgepäck an Bord des Flugzeugs achten, die in der Regel eine Begrenzung auf 100 Milliliter pro Behälter vorsehen. Diese neuen Vorschriften zeigen, dass Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen nicht nur offensichtliche Gefahren, sondern auch weniger bekannte Risiken berücksichtigen.