Anträge: Sparkasse muss Kunden bis 4.000 Euro zurückbezahlen

Man sieht aus der Vogelperspektive, dass mehrere Familienmitglieder verschiedenen Alters am Tisch sitzen. Vor ihnen liegen einige wenige Euro-Scheine und ein Notizheft. Die Erwachsenen rechnen ihre Ausgaben und Einnahmen gegeneinander und erstellen einen Finanzplan.
Symbolbild © imago/Westend61

Kunden bei der Sparkasse sollten jetzt aufpassen, denn diese muss bis zu 4.000 Euro an bestimmte zurückbezahlen. Die Verbraucherzentrale erklärt, wer betroffen ist und wie man sich das Geld zurückholen kann.

Bis zu 4.000 Euro muss die Sparkasse einer bestimmten Gruppe von Kunden zurückzahlen. Einfach überwiesen bekommt man das Geld jedoch nicht. Dazu sind einige Formalitäten nötig. Und die Verbraucherschutzzentralen raten zu Umsicht und absoluter Vorsicht.

Kunden sind oftmals ahnungslos

Die Summe klingt zu gut, um wahr zu sein. Doch tatsächlich steckt dahinter eine Klausel in bestimmten Verträgen, welche die Sparkasse und die Volksbank mit den Kunden abgeschlossen hat. Viele Kunden waren und sind bis heute ahnungslos und wissen oftmals gar nicht, dass ihnen dieses Geld zusteht. Daher schlagen Verbraucherzentralen jetzt Alarm und mahnen die Menschen zur Vorsicht. Sie sollten sich lieber ausgiebig beraten lassen und nichts überstürzen. Zudem müssen die Kunden selbst tätig werden, denn von ganz allein kommt das Geld nicht aufs Konto zurück.

Verbraucherzentralen bieten Hilfestellung

Hintergrund ist, dass die Volksbank und die Sparkasse in den 1990-er und 2020-er-Jahren den Kunden sogenannte Prämiensparverträge verkauft hat. Die Kunden konnten ihr Geld bei der Bank anlegen und bekamen nicht nur Zinsen, sondern auch Prämien, die mit der Länge der Laufzeit steigen sollten. Was sich zunächst gut anhörte, hatte einen entscheidenden Haken: Die Sparkasse und die Volksbank passten die Zinssätze beliebig an. Dadurch entgingen den Kunden nach Expertenschätzung bis zu 4.000 Euro an Zinsen. Deshalb haben die Verbraucherzentrale Sachsen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (kurz: vzbv) die beiden Finanzinstitute verklagt und haben gewonnen. Der BGH hat einen Referenzzins festgelegt, mit dem die Verbraucherinnen und Verbraucher nun nachrechnen können.

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Die Verbraucherzentralen bieten den betroffenen Kunden ihre Hilfe an. Sie berechnen nicht nur die Zinsen nach, sondern helfen auch beim Aufsetzen des entsprechenden Schreibens. Außerdem raten sie dazu, Vergleichsangebote nicht ohne Überprüfung anzunehmen. Somit würde den Kunden ansonsten viel Geld verloren gehen. Auch auf die Verjährung können sich die beiden Finanzinstitute nicht berufen. Im BGH-Urteil steht, dass Verträge, die 2021 gekündigt wurden, erst Ende 2024 ihre Ansprüche verlieren. Die Verbraucherzentralen raten daher den betroffenen Kunden dringend, sich Hilfe zu holen.