125 Euro pro Monat: Antrag für Zuschuss läuft bald ab – “Beantragen”

Die Hand einer Frau hält viele verschiedene Geldscheine wie in einem Fächer. Es gibt 20-Euro-, 10-Euro- und 5-Euro-Scheine.
Symbolbild © istockphoto/AndreyPopov

125 Euro pro Monat gibt es für die Berechtigten, wenn sie den Antrag für diesen Zuschuss stellen. Die Frist läuft Ende des Monats Juni ab, weshalb man sich beeilen sollte.

125 Euro pro Monat stehen einer bestimmten Personengruppe zu. Die Voraussetzung ist aber, den Antrag rechtzeitig zu stellen, ansonsten verfällt der Zuschuss. Und jetzt darf man nicht trödeln, denn die Frist verstreicht schon Ende dieses Monats.

Pflegebranche am Limit

Die gesamte Pflegebranche befindet sich schon seit längerer Zeit an ihrer Grenze. Dabei sollte man beide Seiten verstehen. Auf der einen steht das Pflegepersonal, welches sich in Pflegeheimen um mehr Pflegebedürftige kümmern muss, als es bewältigen kann. Der Personalschlüssel ist zu klein, zu wenige Menschen wollen diesen körperlich und seelisch anstrengenden Job übernehmen. Auf der anderen Seite stehen die Pflegebedürftigen, die nicht die Zeit und Zuwendung erhalten, die sie eigentlich benötigen. Und dann gibt es noch die finanzielle Seite. Die Kosten sind oft nicht oder nur mit größter Mühe tragbar.

125 Euro pro Monat sollen helfen

Allein schon aufgrund dieser schwierigen Situation ist es eine gute Alternative, wenn die pflegebedürftige Person so lange wie möglich daheim in ihrem gewohnten Umfeld bleiben kann. Um die pflegenden Angehörigen zu entlasten und die Pflegebedürftigen noch am sozialen Leben teilhaben zu lassen, gibt es seit 2017 den Entlastungsbetrag. Dieser wird für alle Pflegegrade mit 125 Euro pro Monat beziffert. Diesen Betrag muss man jedoch nicht sofort ausgeben. Er ist nämlich auf die nächsten Monate bis zu einer Summe von 1.500 Euro übertragbar. Doch bis zum 30. Juni des Folgejahres müssen die Beträge abgerufen werden, da sie sonst verfallen.

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Gibt es Rechnungen, die von der Pflegekasse bezahlt werden sollen, gilt eine Frist von vier Jahren. In dieser Zeit müssen die Belege bei der Kasse eingereicht werden. Dabei muss man jedoch als Pflegebedürftiger oder Angehöriger zunächst in Vorkasse gehen, denn die 125 Euro gibt es nicht als Vorschuss. Zudem besteht das Problem, dass die Erstattung zweckgebunden ist, das heißt, es können nur Rechnungen von bestimmten Haushaltshilfen, Organisationen etc. eingereicht werden, die von der Pflegekasse auch anerkannt bzw. dort registriert sind. Durch diese wichtige Bestimmung gehen vielen Versicherten die Gelder verloren.